Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zum Entschädigungsanspruch bei einer gewonnenen Reise

Wer im Rahmen einer gewonnen Reise einen Unfall erleidet, hat gegen den Verlosenden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn diesen zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.


Undank ist der Welten Lohn! Dies dachte sich wohl ein Bundestagsabgeordneter, der im Rahmen einer Tombola eine Reise verloste. Denn die Schwiegermutter des Reisegewinners stürzte auf dieser während eines Toilettenbesuchs in ein unzureichend abgegrenztes Wasserbassin. Sie erlitt diverse Verletzungen und forderte deshalb von dem Bundestagsabgeordneten Schadensersatz. Dieser Forderung folgte das Gericht nicht.

Unabhängig von der Frage, ob der Bundestagsabgeordnete überhaupt als Reiseveranstalter zu bewerten ist, handelte es sich vorliegend in keinem Fall um einen Reisevertrag. Denn bei einem solchen ist stets davon auszugehen, dass der Urlauber als Gegenleistung für die Reise einen Geldbetrag erbringt. Das ist bei einem Gewinn offensichtlich nicht der Fall, weshalb das Verhältnis zwischen den Parteien vielmehr als Schenkung zu werten ist. Bei einer solchen haftet der Schenker dem Beschenkten aber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. So soll eine "uferlose" Haftung des Schenkers vermieden werden, zumal ihn wohl kaum die Verantwortung für alle Eventualitäten am Ort der Reise treffen kann.

Auf dieser Grundlage war eine Haftung des Schenkers klar abzulehnen.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG SB 1 U 97 12 28 vom 28.08.2013
Normen: §§ 516 I, 522 BGB
[bns]
 
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