Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Gebäudeversicherung deckt keine Schäden an der Grundstücksmauer ab

Sofern eine Grundstücksmauer nicht ausdrücklich dem Schutz der Gebäudeversicherung unterliegt kann der Versicherungsnehmer bei einem Schaden keinen Ersatz verlangen.


Hierauf wies das Oberlandesgericht in Koblenz in einem Verfahren hin, in welchem ein Hausbesitzer von seiner Versicherung den Ersatz eines Sturmschadens an seiner mit dem Haus verbundenen Grundstücksmauer begehrte. In den Versicherungsbedingungen fand sich unter anderem der Hinweis, dass das Wohngebäude und Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche sowie Garagen und Carports mit von dem Versicherungsschutz erfasst sein würden.

Das Gericht stellte fest, dass eine Grundstücksmauer bei dieser Aufzählung nicht enthalten war, weshalb auch ein Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Auch könnte es sich bei der Mauer nicht um einen Gebäudebestandteil handeln, welcher nach den Versicherungsbedingungen von außen fest an dem Gebäude angebracht und fest mit diesem verbunden sein müsste. Denn darunter fallen regelmäßig nur solche Gebäudebestandteile die zur Fertigstellung des Gebäudes üblicherweise notwendig sind. Selbiges ist bei einer Grundstücksmauer nicht der Fall.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG 10 U 148 11 vom 23.09.2011
Normen: § 94 BGB,
[bns]
 
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