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und Hamburg-Finkenwerder


Haftpflichtversicherung greift nicht beim Stalking

Ein Stalker hat keinen Anspruch auf die Übernahme der durch sein Verhalten verursachten Schäden.


"Versuchen kann man es ja mal" dachte sich wohl der Kläger im zugrunde liegenden Sachverhalt. Er begehrte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme von Schadensersatzkosten, welche er im Rahmen seiner Betätigung als Stalker angerichtet haben sollte, fand mit diesem Anliegen aber weder bei der Versicherung noch bei Gericht Gehör.

Denn nach den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung werden solche Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst, die die als gefährlich oder ungewöhnlich zu betrachten sind und deshalb ein erhöhtes Maß für das Entstehen eines Schadens in sich bergen. Hiervon sei beim Stalking ungeachtet einer strafrechtlichen Bewertung auszugehen. Das hierdurch dem Opfer Schäden entstehen können, sei nicht nur allgemein bekannt, sondern war auch dem Kläger deutlich vor Augen geführt worden. Das für ein solches Verhalten kein Versicherungsschutz besteht, sollte einem redlichen Versicherungsnehmer von Anfang an klar sein, weshalb dem Betroffenen kein Anspruch gegen seine Versicherung zusteht.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 5 W 58 11 vom 04.11.2011
Normen: § 238 StGB, BesBedPHV A II 1
[bns]
 
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