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Rentenbescheid mit Rechenfehler kann für die Zukunft korrigiert werden

Ein Rentner kann nicht auf sein Vertrauen in die Richtigkeit eines zu hoch bemessenen Rentenbescheids pochen.


Statt der korrekten 1.300 Euro Rente erhielt der betroffene Rentner im ersten Monat seines Ruhestandes 2.300 Euro an Rentenzahlungen. Nach dem Bemerken des Rechenfehlers wurde ihm ab dem Folgemonat nur noch die Rente in Höhe von 1.300 Euro gezahlt. Er hingegen berief sich auf sein Vertrauen in die Richtigkeit des ersten Rentenbescheids. Seine Frau hätte wegen diesem ihre berufliche Tätigkeit um 50 % reduziert, er selbst hätte die "Restlaufzeit" seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor dem Eintritt in die Rente noch in Anspruch genommen. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht.

Demnach hat er sich durch den falschen Bescheid nicht in einer Weise finanziell gebunden, die dem Gericht als besonders schutzwürdig erscheint. Zum einen stellt sich schon die Frage, ob man ihm die Arbeitszeitreduzierung seiner Frau überhaupt zurechnen kann. Diese hat auch keine Versuche unternommen, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Zum anderen überwiegt das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines um 87 % überhöhten Rentenbescheid das Interesse des Betroffenen an einer dauerhaft erhöhten Rente.

Bezüglich der bereits zu viel erhaltenen Rente befand das Gericht, dass diese im Vertrauen des Rentners auf die Richtigkeit der Zahlung nicht erstattet werden muss.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 4 R 288 11 vom 21.03.2012
Normen: § 45 SGB X
[bns]
 
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