Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Keine Übernahme der bei Einnahme der Medikamente entstehenden Kosten

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten, die bei der Einnahme eines Medikaments durch Hilfestellung von dritten Personen entstehen, nicht ersetzen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war eine 90 Jahre alte Bewohnerin eines Wohnstifts nicht in der Lage, die ihr verschriebenen Medikamente alleine einzunehmen. Dafür nahm sie die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch, welcher ihr dreimal am Tag die Medikamente verabreichte. Die hierdurch entstehenden Kosten von rund 800 Euro täglich wollte sie durch ihre private Krankenversicherung ersetzt sehen. Diese weigerte sich hingegen die Kosten zu tragen und begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass der Krankheitskostenversicherungsvertrag nicht die Kosten der Medikamentengabe umfasse. Dieser Auffassung wollte die betroffene Klägerin nicht folgen und begründete ihre Ansicht mit dem Umstand, dass gesetzlich Krankenversicherten ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege hätten, welcher auch die Verabreichung von Medikamenten erfassen würde. Im Ergebnis hatte ihre Argumentation jedoch keinen Erfolg, das Gericht folgte vielmehr der Auffassung der privaten Krankenkasse.

Zur Begründung führte es aus, dass der Klägerin nach dem Versicherungsvertrag nur die Kosten der medizinisch indizierten Heilbehandlung und damit die Kosten der Medikamente zu erstatten seien. Diese Regelung erfasse aber nur die Arzneimittelkosten an sich und nicht auch die Kosten der Einnahme. Vielmehr entspräche die Einnahme der Medikamente durch den Versicherungsnehmer selbst auch dem allgemeinen Sprachverständnis. Grundlegende Strukturunterschiede widersprächen auch der Ansicht der Klägerin, als privat Versicherte wie eine gesetzlich versicherte Person behandelt zu werden. Ein Ersatz der Kosten erfolgt auch nicht durch die private Pflegeversicherung.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG SH 16 U 43 11 vom 24.11.2011
Normen: § 4 II MB KK
[bns]
 
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