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Stationsleiter einer Tankstelle kann als Berechtigter zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses angesehen werden

Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses des Stationsleiters einer Tankstelle ist von der Handlungsvollmacht des Stationsleiters gedeckt .

In dem entschiedenen Fall wurde an einer Tankstelle das Fahrzeug eines Kunden anstatt mit Diesel, mit Super-Benzin betankt, infolgedessen es zu einem Motorschaden kam, nachdem der Kunde 40 km mit dem Kfz zurückgelegt hatte. Nachdem der betreffende Angestellte der Tankstelle den Fehler einräumte, unterzeichnete der Stationsleiter dem Geschädigten gegenüber ein Schuldanerkenntnis, wonach der Geschädigte die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 10410, 33 Euro verlangen könne.

Das Gericht sieht das deklaratorische Schuldanerkenntnis als wirksam an. Insbesondere mangele es nicht an der Vertretungsmacht des Stationsleiters zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses. Als Stationsleiter hatte der Erklärende zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten Handlungsvollmacht, die zur Abgabe branchentypischer Geschäfte ermächtigte. Zudem wurde der Eindruck vermittelt, Schadensfälle durch Falschbetankungen würden gelegentlich vorkommen und können unproblematisch als Versicherungsfall abgewickelt werden, weshalb der Geschädigte von der Berechtigung des Stationsleiters zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ausgehen durfte.

Einwendungen gegen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, die schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses vorlagen, können nach Abgabe der Erklärung zum Schuldanerkenntnis nicht mehr vorgebracht werden.

Fällt dem Fahrer des Kfz erst nach einer Fahrtstrecke von 40 km und einem bereits eingetretenen Motorschaden auf, dass das Fahrzeug mit falschem Treibstoff betankt worden ist, kann nach dem OLG Hamm darin kein Mitverschulden gesehen werden. Demnach muss ein Fahrer, der keine Kenntnis von einer Falschbetankung hat, nicht sensibilisiert auf ungewöhnliche Motorgeräusche reagieren und mit einem kapitalen Motorschaden rechnen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 19 U 85 10 vom 22.10.2010
Normen: BGB §§ 164, 177, 184, 254; HGB § 54
[bns]
 
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