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Google darf Bilder in Vorschau abbilden

Die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken als Vorschaubilder bei Google ist nicht rechtswidrig.


Ein weiteres Mal viel eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der Suchmaschine aus. Der klagende Fotograf hatte Dritten das Einstellen der Bilder ins Internet ohne Schutz vor einer Darstellung als Vorschaubilder in Suchmaschinen gestattet. Die Bilder tauchten in der Folge bei Google als Vorschaubilder auf und verwiesen als Fundort auf zwei näher bezeichnete Internetseiten, die jedoch keine Nutzungsrechte des Fotografen hatten. Hiergegen verwahrte sich der Fotograf und sah in der Anzeige der Bilder bei Google eine Urheberrechtsverletzung.

Zu Unrecht, wie der BGH befand. Bereits im vergangenen Jahr hatte er entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung bei der Darstellung urheberrechtlich geschützter Vorschaubilder dann abzulehnen sei, wenn beim Einstellen in das Internet keine hinreichenden Schutzmaßnahmen getroffen würden, mit denen die Bilder vor dem Zugriff von Suchmaschinen und dem darstellen als Vorschaubilder durch selbige geschützt werden. Der Einstellung ohne besondere Schutzmaßnahmen hatte der Fotograf Dritten gegenüber aber zugestimmt. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige von Vorschaubildern ist aber nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass eine Suchmaschine natürlich nicht in der Lage ist zwischen Bildern zu unterscheiden, die rechtmäßig oder rechtswidrig ins Internet gestellt wurden. Deshalb durfte Google die Einwilligung des Fotografen in die Darstellung von Vorschaubildern nur dahingehend verstehen, dass diese auch für Bilder gilt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sind, weshalb das Gericht zu Googles Gunsten entschied. Eine Inanspruchnahme der Betreiber der Internetseite, auf der die Bilder rechtswidrig veröffentlicht wurden, bleibt von dieser Entscheidung natürlich unberührt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 140 10 vom 19.10.2011
Normen: § 19a UrhG
[bns]
 
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